Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 04.04.2019 zum Aktenzeichen 1 Ss OWi 177/18 (63/19) entschieden, dass Eltern ein Bußgeld von 50 € zahlen müssen, weil sie ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern.
Die Betroffenen sind die Eltern eines Schülers, der im Frühsommer 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg besuchte. Der Lehrplan für das Fach Erdkunde sah unter anderem den „Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee“ vor. Dementsprechend wurde für den 14.06.2016 in der 5. und 6. Schulstunde der Besuch einer nahegelegenen Moschee angesetzt. Die Betroffenen teilten der Schule mit, dass sie der Teilnahme ihres Sohnes an dem Moscheebesuch aus weltanschaulichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Betroffenen ihren Sohn am 14.06.2016 nicht zur Schule.
Das AG Meldorf hatte gegen die Betroffenen Bußgelder wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 Euro verhängt.
Das OLG Schleswig hat die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.
Wird gegen die Betroffenen – wie hier – eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 Euro festgesetzt, so ist die Rechtsbeschwerde u.a. dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Dafür müssten die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Zulassungsverfahrens sei es nicht, die rechtlich richtige Entscheidung im Einzelfall herzustellen. An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehle es vorliegend. Das Amtsgericht habe die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertige jedoch die Verurteilung zu den – moderaten – Geldbußen in Höhe von jeweils 25 Euro. Die weiteren rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs seien nur hypothetischer Natur und hätten keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes.