Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2022 zum Aktenzeichen 142 C 141/22 in einem Rechtsstreit von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. entschieden, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei einem Aufhebungsvertrag mit Zeugnisregelung und eine daran anschließende Vertretung bei einem daraufhin vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis, das der Regelung nicht entspricht, sind nicht dieselbe Angelegenheit und gesondert zu vergüten.
Entgegen der Auffassung der Rechtsschutzversicherung ist die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bezüglich des auf Erfüllung ordnungsgemäßer Zeugniserteilung gerichteten Anspruchs gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten nicht von dem zuvor bereits abgeschlossenen Mandat im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst und abgegolten, § 15 RVG.
Gebührenrechtlich stellt es eine weitere Angelegenheit dar, wenn die anwaltliche Tätigkeit zunächst darauf gerichtet ist, den vormaligen Arbeitgeber des Mandanten dazu zu verpflichten, ein sehr gutes, wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit sehr guter Leistungsbeurteilung und Verhaltensbeurteilung zu erteilen und der Anwalt seine Bemühungen sodann darauf richtet, dass dem Mandanten letztendlich das Zeugnis so erteilt wird. Bei der Mitwirkung an der Gestaltung des Aufhebungsvertrages wird der Rechtsgrund für die Erteilung des Zeugnisses geschaffen, wohingegen die weitere Tätigkeit die Durchsetzung des Anspruchs betrifft. Keinesfalls impliziert nämlich der Auftrag, ein „sehr gutes“ Zeugnis auszuhandeln, gleichzeitig die nachfolgende Tätigkeit der Überprüfung, Korrektur und des Neuaushandelns eines korrigierten Zeugnisses. Dabei handelt es sich vielmehr um einen neuen Auftrag des mit der Formulierung des Zeugnisses unzufriedenen Arbeitnehmers an seinen Anwalt. Bei einem mit der Ausgestaltung des Zeugnisses zufriedenen Arbeitnehmer entfällt diese zusätzliche Tätigkeit, weshalb sie gerade nicht von dem ursprünglichen Auftrag umfasst ist.
Soweit die Rechtsschutzversicherung demgegenüber die Ansicht vertritt, bereits der ursprüngliche Auftrag sei auf Erteilung eines wahren bzw. richtigen Zeugnisses gerichtet gewesen, geht dies fehl. Das erste Mandat war vielmehr auf Aushandeln der Modalitäten der Vertragsbeendigung gerichtet und nicht bereits auf Erteilung des Zeugnisses.