Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 12. September 2022 zum Aktenzeichen 4 MB 33/22 die Beschwerde der beiden Versammlungsleiter des Protestcamps auf Sylt zurückgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte am 6. September 2022 (Az. 3 B 80/22) ihre Eilanträge gegen die vom Kreis Nordfriesland verfügte Auflösung des Protestcamps abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 13.09.2022 ergibt sich:
Der 4. Senat hat darauf abgestellt, dass gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nichts zu erinnern sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Kreises am 30. August 2022 hätten angesichts der Vorerfahrungen mit dem Campleben entsprechend erkennbare Umstände vorgelegen.
So sei es seit Bestehen des Camps und bis zum Erlass der Verfügung mehrfach zu Verstößen gegen die Rechtsordnung gekommen. Die wirksame und vollziehbare Verfügung des Kreises vom 3. August 2022, nach der u.a. sanitäre Anlagen vorzuhalten gewesen wären, sei durchgehend nicht erfüllt worden. Folge dessen sei gewesen, dass es durch Verrichten der Notdurft im öffentlichen und privaten Raum zu einem Verstoß gegen § 118 OWiG gekommen sei. Hinzu trete der ruhestörende Lärm als Verstoß gegen § 117 OWiG. Diese Verstöße hätten zugleich zu Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Unversehrtheit der Gesundheit Einzelner und des Eigentums Dritter als auch von Natur und Umwelt geführt. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei schließlich auch die Dauer des Protestcamps zu berücksichtigen. Je länger dieses absehbar dauere, desto mehr Gewicht bekämen die der Versammlungsfreiheit gegenüberstehenden Rechte und Belange Dritter. Dies habe der Kreis zutreffend gewichtet.
Der Beschluss ist unanfechtbar.