Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bearbeitet unter den Aktenzeichen 10 C 10514/19.OVG und 10 B 10515/19.OVG ein Normenkontrollantrag zur Prüfung der Frage, ob die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam ist.
Die genannte Haus- und Badeordnung enthält seit dem 1. Januar 2019 eine Regelung über die zulässige Badekleidung, wonach der Aufenthalt im Nassbereich nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis zugelassen.
Die Antragstellerin, eine syrische Asylbewerberin, macht mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, sie sei eine gläubige Muslimin und leide an einer Rückenkrankheit, aufgrund derer der Besuch eines Schwimmbades dringend erforderlich sei, um ihre Schmerzen zu lindern, wie ihr ärztlich bescheinigt worden sei. Aufgrund ihres Glaubens könne sie nur in einem sogenannten Burkini schwimmen gehen, der bis auf das Gesicht, die Hände und Füße den gesamten Körper bedecke. Die Regelung der Haus- und Badeordnung verletze sie durch den Ausschluss des Tragens eines Burkinis in ihren Grundrechten der Glaubensfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit und verstoße auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Antragstellerin beantragt darüber hinaus, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Regelung der Haus- und Badeordnung über die zulässige Badekleidung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Kraft zu setzen.