Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.08.2022 zum Aktenzeichen 18 L 1419/22 entschieden, dass die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, das in Landesträgerschaft befindliche Niederrhein-Kolleg in Oberhausen sukzessive zum 1. August 2023 aufzulösen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und einen diesbezüglichen Eilantrag abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 17.08.2022 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte sich zum Sommersemester 2022 um die Aufnahme an dem Weiterbildungskolleg bemüht. Diese wurde ihr jedoch unter Verweis auf den Auflösungsbeschluss des Schulministeriums vom 7. September 2021 verwehrt. Der Beschluss sieht vor, dass das Niederrhein-Kolleg zum 1. August 2023 schrittweise aufgelöst wird, weil die Teilnehmerzahlen seit Jahren rückläufig sind. Neuaufnahmen sind seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr möglich. Die zu diesem Zeitpunkt in den Semestern 4 bis 6 befindlichen Studenten können ihren Abschluss noch erreichen; die jüngeren Semester sollen an andere Weiterbildungseinrichtungen übergehen.
Nachdem das Schulministerium am 6. Juli 2022 seine Auflösungsentscheidung für sofort vollziehbar erklärt hatte, ersuchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Einer Zulässigkeit des Antrags steht zwar nicht entgegen, dass die Antragstellerin noch nicht auf dem Niederrhein-Kolleg studiert. Denn die Auflösung des Kollegs berührt auch die Rechte derjenigen, die die Schule (erst) in naher Zukunft besuchen wollen. Die Auflösungsentscheidung erweist sich aber in der Sache als voraussichtlich rechtmäßig. Die Entscheidung, eine in Landesträgerschaft befindliche Schule fortzuführen oder aufzulösen, steht im Ermessen des Schulministeriums. Dieses Ermessen hat das Ministerium ohne Rechtsfehler ausgeübt und alle relevanten Belange in seine Entscheidung eingestellt. Es durfte sich insbesondere darauf stützen, dass die gesetzlich festgesetzte Mindestgröße für ein Weiterbildungskolleg von 240 Teilnehmern bereits seit dem Schuljahr 2017/2018 dauerhaft unterschritten wurde. Diesen Umstand hatte bereits der Landesrechnungshof zum Anlass genommen, eine Schließung des Kollegs anzumahnen. Auch die weiteren Überlegungen des Schulministeriums sind aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, nämlich, dass das Weiterbildungskolleg entgegen der gesetzlichen Vorgabe nur einen Bildungsgang umfasse, wegen des starken Rückgangs der Studentenzahlen ein geordneter Schulbetrieb mit entsprechender Schulqualität nicht aufrechtzuerhalten sei und mittelfristig ein Sanierungsbedarf des 1953 errichteten Schulgebäudes bestehe. Auch die gegenläufigen Interessen, vor allem der Studenten, hat das Ministerium in den Blick genommen. So hat es mit einer nur sukzessiven Auflösung den Studenten genügend Zeit verschafft, sich um andere Weiterbildungsmöglichkeiten zu bemühen und bei einem fortgeschrittenen Studium sogar den Abschluss ermöglicht. Im konkreten Fall der Antragstellerin konnte das Gericht nicht erkennen, dass sie die von ihr gewünschte Bildung nicht auch an einem anderen Weiterbildungskolleg erlangen kann.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.