Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27.07.2022 zum Aktenzeichen 26 W 4/22 entschieden, dass seit dem 1.1.2022 Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln müssen. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2022 ergibt sich:
Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. € 1.000,00. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. „Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren“, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). „Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung da“, betont das OLG.
Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Erläuterungen:
Seit dem 1.1.2022 besteht gem. § 130d ZPO die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Übermittlungswege:
§ 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.