Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteilen vom 12.08.2022 zu den Aktenzeichen 16 K 2526/19 und 16 K 1916/20 entschieden, dass die der Partei AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) ist mit zwei Klagen auf Gewährung von Förderung ihrer Bildungsarbeit durch den Bund scheitert. Für die Jahre 2018, 2019 und 2021 steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu, entschied das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag. Die auf das Jahr 2020 bezogene Klage wies das Gericht ohne Prüfung in der Sache als bereits unzulässig ab.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 12.08.2022 ergibt sich:
Die Bundesrepublik Deutschland fördert parteinahe Stiftungen auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und geht in ihrer bisherigen Förderpraxis davon aus, dass eine Stiftung zu fördern ist, wenn die nahestehende Partei in zwei aufeinander folgenden Bundestagswahlen in den Bundestag einzieht. Diese Praxis beruht auf einem gemeinsamen Vorschlag parteinaher Stiftungen aus dem Jahr 1998. Für die Jahre 2018 bis 2021 sahen die Haushaltsgesetze des Bundes für die DES keine Förderung vor, da die AfD 2017 erstmalig in den Bundestag eingezogen war. Das Bundesverwaltungsamt lehnte daher die Förderanträge der DES ab. Hiergegen wandte sich die DES mit ihren Klagen und machte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Teilhabe an der Förderung parteinaher Stiftungen geltend.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, dass im Rahmen der Förderung parteinaher Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt werden. Wann die einer Stiftung nahestehende Partei diese Voraussetzungen erfülle, müsse die Beklagte anhand sachlicher und willkürfreier Kriterien bestimmen. Das Kriterium des zweifachen aufeinander folgenden Einzugs in den Bundestag sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es biete eine praktikable, einfach anzuwendende und politisch neutrale Möglichkeit zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und des Gewichts einer politischen Strömung. Allein die Tatsache, dass das Kriterium auf einem Vorschlag parteinaher Stiftungen beruhe, mache es nicht unsachlich. Der Bund sei bei seiner Förderung auch nicht verpflichtet, auf alternative Kriterien wie etwa Landtagswahlergebnisse zurückzugreifen. Zwar sei die AfD nach der Bundestagswahl 2021 zum zweiten Mal in den Deutschen Bundestag eingezogen. Daraus folge jedoch keine Pflicht, der DES zumindest für das Jahr 2021 eine anteilige Förderung zu gewähren. Auch andere parteinahe Stiftungen hätten in vergleichbaren Fällen frühestens in dem auf die Bundestagswahl folgenden Jahr Förderung erhalten.
Die auf das Jahr 2020 bezogene Klage war bereits unzulässig, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt hatte.
Gegen das Urteil im Verfahren 16 K 2526/19, das die Förderung für die Jahre 2018, 2019 und 2021 betrifft, kann die Klägerin Berufung einlegen. Gegen das Urteil im Verfahren 16 K 1916/20 (Förderjahr 2020) kann sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über beide Rechtsmittel würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.