Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01. Juni 2022 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1156/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1152/21 die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen. Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt; das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerden genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht; sie sind daher unzulässig.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 64/2022 vom 20. Juli 2022 ergibt sich:
Sachverhalt:
Mit der Vorschrift des § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) verbietet der Gesetzgeber Betrieben der Fleischwirtschaft seit dem 1. Januar 2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige erledigen zu lassen, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen. Die Arbeiten dürfen aufgrund des „Fremdpersonalverbots“ nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit dem 1. April 2021 wird mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt und ab dem 1. April 2024 gänzlich untersagt. Für den Fall des Verstoßes sind Bußgelder vorgesehen.
Dagegen wenden sich sowohl ein Unternehmen der Wurstherstellung wie auch mehrere Zeitarbeitsunternehmen, die in unterschiedlichem Umfang Beschäftigte an Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe überließen. Sie rügen, das Fremdpersonalverbot verletze sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, denn sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung.
Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten so konkret dargelegt wird, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vorgeben.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführenden sind nur dann selbst von den angegriffenen Vorschriften betroffen, wenn diese auf sie und die von ihnen benannte Zusammenarbeit mit ihren Kunden auch tatsächlich Anwendung finden. Das ist jedoch nicht nur fachgerichtlich nicht geklärt, sondern nach dem Vorbringen auch nicht klar erkennbar. Dies lässt sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen.
Dem genügt der Vortrag des beschwerdeführenden Unternehmens der Wurstherstellung zur Beschäftigtenzahl und zur Zahl der bei Auftrags- und Produktionsspitzen eingesetzten Leiharbeitskräfte nicht. Die Darlegung, dass sie die ganze Breite der Wurstproduktion abbilde, bleibt abstrakt. Auch die Aussage, „überwiegend (also mind. 50,1 %), faktisch sogar deutlich mehr Fleischverarbeitung im Sinne des Gesetzes“ zu verrichten, wiederholt letztlich die gesetzliche Regelung, zeigt aber nicht näher auf, wie der Betrieb konkret ausgestaltet ist. Konkreterer Vortrag ist hier auch nicht unmöglich.
Das gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen. Diese verfügen zwar nicht ohne weiteres über detaillierte Kenntnisse der Verhältnisse bei ihren Kunden als den Einsatzbetrieben des Fremdpersonals. Doch erschließt sich weder, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu den Kunden vorhanden sind, noch, warum relevante Daten nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Die Zeitarbeitsunternehmen beschränken ihren Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genügt die Angabe jedoch nicht, es werde „mindestens 50,1 %, faktisch aber 100 %“ Fleisch verarbeitet. Das gilt insbesondere, da geschildert wird, dass Arbeitskräfte auch zu Kommissionierung, Etikettierung, Palettierung, Versand und Verladung oder als Schlosser und Elektriker eingesetzt würden, die zumindest nicht ohne weiteres der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind.
Die angegriffenen Regelungen für die Fleischwirtschaft sind auf die Beschwerdeführenden nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch zudem nur anwendbar, wenn das Fremdpersonal nicht in Handwerksbetrieben mit bis zu 49 Arbeitskräften eingesetzt wird. Inwieweit dies der Fall ist, ist nicht für alle beschwerdeführenden Zeitarbeitsunternehmen hinreichend klar erkennbar.
Auch die Rüge, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliege, ist nicht den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechend substantiiert. Dazu gehört es, sich nicht nur mit maßgeblichen Vergleichssachverhalten, sondern auch mit naheliegenden Argumenten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinanderzusetzen. Das beschwerdeführende Unternehmen der Wurstherstellung vergleicht sich zwar mit der Baubranche, Logistikzentren und der Landwirtschaft. Es befasst sich aber nicht damit, inwiefern die Arbeitsbedingungen sowie der Anteil und Einsatz von Fremdpersonal mit dem Kerngeschäft der Fleischindustrie vergleichbar seien, auf die der Gesetzgeber abgestellt hat.