Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19.07.2022 zum Aktenzeichen LVG 44/21 die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Art. 1 Nr. 1 Buchst. a), Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 zurückgewiesen. Die angegriffene Norm verletze weder das Konnexitätsprinzip des Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 der Landesverfassung noch das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 88 Abs. 1 der Landesverfassung.
Aus der Pressemitteilung des LVerfG SA 5/2022 vom 19.07.2022 ergibt sich:
Im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge war mit dem angegriffenen Gesetz eine Pauschale zur Kompensation der entfallenen Beiträge zugunsten der Gemeinden in Höhe von insgesamt 15 Mio. EUR jährlich geschaffen worden, die die Beschwerdeführerin als nicht an-gemessen rügte.
Insbesondere hätte der Gesetzgeber nach Auffassung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Höhe der Pauschale neben den Einnahmen der Vergangenheit den künftigen Ausbaubedarf berücksichtigen müssen. Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Pauschale (allein) auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zurückgreifen durfte. Bei einer bloßen Änderung einer Kostendeckungsregelung (wie in diesem Fall) läge belastbares Zahlenmaterial für die bisherige Kostendeckung vor, das hinreichende Grundlage für die anzustellende Prognose biete. Im Falle einer späteren Notwendigkeit treffe den Gesetzgeber aber eine Anpassungspflicht.
Auch den Verteilungsschlüssel hielt die Beschwerdeführerin für nicht verfassungsgemäß. Statt der Siedlungsflächen hätten die Flächen der in der Baulast der Gemeinden stehenden Verkehrsflächen zugrunde gelegt werden müssen. Auf diese Rüge hin gab das Landesverfassungsgericht Vorgaben zum Verständnis der Norm. Die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs nach der Siedlungsfläche sei zwar vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, bedürfe jedoch eines verfassungskonformen Gesetzesvollzugs. So sei als Siedlungsfläche die um diejenigen Gebiete zu bereinigende Fläche anzusehen, deren Einbeziehung den Straßenausbauaufwand übermäßig verzerrt darstellten; dies gelte vornehmlich für Halden, Bergbaubetrieb oder Tagebau, die große Gebiete umfassten, jedoch keinerlei Straßenausbau begründeten.