Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 02.05.2022 zum Aktenzeichen 15 Sa 885/21 entschieden, dass der Arbeitnehmer sich den ihm während des Kündigungsschutzrechtsstreits von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seine Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber in entsprechender Anwendung der §§ 615 S. 2 BGB, 11KSchG anrechnen zu lassen, hat wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können.
Das gilt auch für den vertraglich vereinbarten Urlaub, der den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
Der anderweitige Verdienst während des Anrechnungszeitraums ist auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten)Annahmeverzugs anzurechnen.