Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.03.2022 zum Aktenzeichen 9 AZR 353/21 entschieden, dass wenn dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zustehen, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, § 366 BGB dann anzuwenden ist, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht.
Nimmt der Arbeitgeberin diesem Zusammenhang keine Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB vor, ist die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Erfüllung gesetzlicher Urlaubsansprüche erfolgt und erst im Anschluss die Erfüllung der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche.
Die hieraus resultierende rechtliche Verselbstständigung der beiden Urlaubsbestandteile entspricht der in der Vorschrift des § 366 BGB zum Ausdruck kommenden Interessenlage.