Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.02.2022 zum Aktenzeichen 1 AZR 233/21 entschieden, dass es nicht möglich ist, eine seitens des Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Dem Betriebsrat obliegt im Rahmen des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machende Forderung eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums in Form des Inhalts des vom Betriebsrat gefassten Beschlusses als auch das Stimmverhältnis entnehmen lässt.
An den Arbeitgeber abschriftlich auszuhändigen ist zudem der Teil der Sitzungsniederschrift, aus welchem sich ergibt, dass diese nach § 34 Abs. 1 S. 2 BetrVG von dem Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben wurde. Gleiches gilt für die Anwesenheitsliste.