Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.06.2022 zum Aktenzeichen 7 C 1.21 entschieden, dass die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der beigeladenen R. AG zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 39/2022 vom 23.06.2022 ergibt sich:
Die Gemeinde Nalbach macht geltend, durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Sie habe mehrere Bauleitplanungen eingeleitet, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Bei Kenntnis von dem beabsichtigten Grubenwasseranstieg hätten Gemeinderatsmitglieder möglicherweise anders abgestimmt, weil es zu zahlreichen negativen Folgen des Grubenwasseranstiegs (u.a. Bodenbewegungen, Erschütterungen, Tagesbrüche, Belastung des Trinkwassers, Aufsteigen des Gases Radon) kommen könne. Auch kommunale Einrichtungen und kommunales Eigentum könnten deshalb erheblich beeinträchtigt werden.
Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Der Sonderbetriebsplan sei rechtswidrig, weil der rechtmäßige Erlass der bergrechtlichen Zulassung eine (neue) wasserrechtliche Erlaubnis voraussetze. Die Klägerin könne sich hierauf berufen und die Aufhebung des Sonderbetriebsplans verlangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, weil die Verletzung eigener Rechte der Klägerin auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht als möglich erscheint. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geschützten Planungshoheit kommt nicht in Betracht. Die bereits gegenwärtig vom Bergbau betroffene Klägerin ist durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs und der hiermit möglicherweise verbundenen Risiken nicht an der Bauleitplanung gehindert. Eine Gefährdung des Trinkwassers ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibt die Klägerin eine Einrichtung zur Trinkwasserversorgung. Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit anderer kommunaler Einrichtungen wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums kann sich die Klägerin, die als Gemeinde keine Grundrechtsträgerin ist, nicht berufen. Auch aus dem einfachrechtlichen Schutz des Eigentums ergibt sich aufgrund der Besonderheiten des Bergrechts keine Klagebefugnis. Ebenso wenig kann sich eine Kommune zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, noch als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.