Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.03.2022 zum Aktenzeichen 6 Sa 634/21 entschieden, dass § 614 S. 2 BGB schreibt die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“ vor.
Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme:
Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt stellt kein Entgelt für „Passivität“ dar, sondern es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient.
Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, sprich zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben.
Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie zu errechnen ist.
Die Arbeitgeberin ist allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB berechtigt, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen.