Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 6 Sa 465/21 entschieden, dass die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis in Form ihrer arbeitsvertraglichen“Gegenleistungspflicht“ entfällt nicht bereits wegen der Nichtleistung von Arbeit gemäß § 326 Abs. 1 BGB, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin zuvor unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Freistellungsansprüche aus Mehrarbeit unwiderruflich freigestellt hat.
Der Anspruch der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin auf Erbringen der Primärleistung aus dem Arbeitsvertrag in Gestalt des Anspruchs auf Arbeitsleistung, ist nicht wegen Unmöglichkeit gemäß §275 BGB untergegangen, sondern er ist in diesem Fall vielmehr aufgrund von Urlaubsgewährung sowie aufgrund von Freistellung wegen zuvor erbrachter Mehrarbeit der betreffenden Arbeitnehmerin entfallen.
Sofern eine ordentliche Kündigung, mit der zeitgleich eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche ausgesprochen worden war, von der Arbeitgeberin „zurückgenommen“ wird, hat dies keine Auswirkungen auf den Entgeltanspruch während der Kündigungsfrist, für die die Freistellung erklärt worden war.
Das gilt selbst für den Fall,dass noch während der Kündigungsfrist ein Teilanerkenntnisurteil über den Kündigungsschutzantrag der Arbeitnehmerin ergeht.