Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 28.03.2022 zum Aktenzeichen 18 Sa 539/21 entschieden, dass eine ausländische Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die in Deutschland einen Betrieb als selbständige Niederlassung i.S.d. § 13e HGB ohne eigene Rechtspersönlichkeit betreibt, diesen Betrieb im Rechtssinne stilllegt, wenn sie allen nach deutschem Recht beschäftigten Arbeitnehmern die Kündigung erklärt und eine Auflösung der betrieblichen Organisation erfolgt, auch wenn verbliebene Aufgaben anderen Arbeitnehmern zugewiesen werden, die in anderen Niederlassungen in Europa unter der Rechtsordnung des jeweiligen Standorts arbeiten.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b, S. 3 KSchG dar, wenn diesem nicht im Wege der Änderungskündigung eine gleich- oder geringerwertige freie Stelle bei einer anderen Niederlassung der Arbeitgeberin ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem anderen Land angeboten wird, die einer anderen Rechtsordnung untersteht, sog. „Betrieb im Ausland“, und in diesem Zusammenhang eine Auswahlentscheidung vorzunehmen ist.
Eine freie Stelle im Unternehmen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b, S. 3 KSchG muss auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst vor dem Ablauf der Kündigungsfrist besetzt werden kann.