Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 17.01.2022 zum Aktenzeichen 16 TaBV 8/21 entschieden, dass der Konzernbetriebsrat nur diejenigen Auskünfte benötigt, die zur Bestellung des Wahlvorstands erforderlich sind.
Hierzu zählen nicht diejenigen Informationen, die der noch zu bestellende Wahlvorstand zur Aufstellung der Wählerliste gemäß § 2 WahlO BetrVG benötigt.
Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber dem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 S. 2 WahlO BetrVG.
Die vom Konzernbetriebsrat begehrten Daten in Form von Namen, Geburts- und Eintrittsdatum der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens benötigt er nicht für die Errichtung des Wahlvorstands.
Er ist hierbei berechtigt, die betreffende Einrichtung aufzusuchen und dort Arbeitnehmer anzusprechen, ob diese zur Übernahme des Amts des Wahlvorstands bereit seien.
Die telefonische Kontaktaufnahme ist ihm in diesem Fall ebenfalls zu gewähren.
Die Namen der Mitarbeiter benötigt er dafür hingegen nicht.