Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 14.01.2022 zum Aktenzeichen 10 Sa 898/21 entschieden, dass wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzureichend, sofern sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält.
Dem Arbeitnehmer obliegt die Darlegungspflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Fortsetzungserkrankung, der er durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachkommen kann. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich der Tatsachen darlegungspflichtig, die den Schluss auf das Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung zulassen.
Um dieser abgestuften Darlegungslast nachzukommen, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich zu allen Krankheiten im Jahreszeitraum substantiiert vorzutragen.
Er ist in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, eine sog. „Vorauswahl“ zu treffen und nur zu denjenigen Erkrankungen vorzutragen, die ihm als möglicherweise geeignet erscheinen.
Diese prozessuale Obliegenheit ist nach der DSGVO und dem BDSG gerechtfertigt. § 9 Abs. 2 f DSGVO enthält eine Gestattung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen bzw. bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
Die Erhebung von Gesundheitsdaten ist notwendig, um im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses zu materiell zutreffenden Ergebnissen zu kommen.