Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 17.12.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 403/21 entschieden, dass Tätigkeiten im Rahmen eines sog. „Facilitymanagement“ bei der Renovierung von Wohnungen aufgrund eines Mieterwechsels grundsätzlich § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfallen.
Es kann keine einschränkende Auslegung der Norm des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dahingehend erfolgen, dass sog. „Kleinreparaturen“ von ihr ausgenommen sind. Vielmehr werden z.B. auch „kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern und Lampen“ von ihr erfasst.
Dem Wortlaut ist keine Geringfügigkeitsgrenze zu entnehmen.
Es hat keine Zusammenrechnung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgeführten Arbeiten zu erfolgen. Ein Betrieb, der aus arbeitszeitlicher Sicht überwiegend z.B. Maler-, Schreiner-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten erbringt, stellt einen sog. „Mischbetrieb“ dar, der vom VTV umfasst ist.
Dennoch wird er nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 oder Nr. 11 VTV bzw. Nr. 12 VTV ausgenommen, wenn nicht mehr als 50 % der Arbeitszeit in nur einem der Bereiche geleistet worden ist.
Es erfolgt keine Anwendung der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des VTV vom 7. Mai 2019, die in Abs. 4 Nr. 7 eine Vermutungswirkung zugunsten von Betrieben enthält, die zum Stichtag 30. Juni 2014 unmittelbares oder mittelbares Mitglied des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke waren, auf Beiträge, die vor Inkrafttreten der AVE am 1. Januar 2019 entstanden sind.