Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 09.05.2022 zum Aktenzeichen 14 Ta 130/22 entschieden, dass eine gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Belastung auch bei Unterhaltslasten gegeben ist, die die Partei für die Kinder ihrer Lebensgefährtin bzw. ihres Lebensgefährten leistet, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II lebt.
Wird das anwaltliche Mandant durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt vor der Entscheidung im von der betreffenden Partei geführten Beschwerdeverfahren aufgrund einer erstinstanzlichen Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels einer sachlich nicht nachvollziehbaren Einkommensermittlung niedergelegt, ist eine Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts ausnahmsweise weiterhin möglich. Diese Beiordnung bleibt auch angesichts der Niederlegung des Mandats und der Beendigung des Hauptsacheverfahrens möglich.