Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 22.03.2022 zum Aktenzeichen 14 Sa 1571/21 entschieden, dass wenn in der Klageschrift der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, sondern zusätzlich unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Arbeitgeber nicht bis zum Gütetermin zu Protokoll des Gerichts erklärt, den Arbeitnehmer im Falle eines der Klage stattgebenden Urteils weiter zu beschäftigen, hat der Kläger lediglich eine entsprechende Klageerweiterung angekündigt, aber nicht rechtshängig gemacht.
Es darf in diesem Fall kein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn der Arbeitgeber einen solchen Antrag anerkennt. Versteht man die vor dem Weiterbeschäftigungsantrag stehende Einleitung in der Klageschrift nicht als bloße Absichtserklärung, sondern als weitere innerprozessuale Bedingung neben derjenigen des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag, wäre der Weiterbeschäftigungsantrag aufgrund mangelnder Bestimmtheit dieser zusätzlichen Bedingung als unzulässig anzusehen.