Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.02.2022 zum Aktenzeichen 1 ABR 2/21 entschieden, dass wenn in einem bislang betriebsratslosen Betrieb die Bildung eines Betriebsrats erfolgt, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, so kommt dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu. Beteiligungsrechte des Betriebsrats, einhergehend mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht anknüpft.
Dies ist bei den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gemäß §§ 111 ff. BetrVG die beabsichtigte und demzufolge noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung.
Die Beteiligung des Betriebsrats hat hingegen grundsätzlich stattzufinden, bevor die Betriebsänderung durchgeführt ist.