Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2022 zum Aktenzeichen 4 AZR 354/21 entschieden, dass ein Schulhausmeister eine Anlage der Gebäudeleittechnik i.S.d. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA konfiguriert, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasst.
Keine Voraussetzung für diese Eingruppierung ist ein Eingriff in die vom Hersteller vorgenommene Programmierung seitens des Schulhausmeisters.
Es ist nicht notwendig, dass die für die Höherwertigkeit maßgeblichen Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 2 S. 2 und S. 5 TVöD/VKA bestimmten Maße anfallen.
Mit der Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt.