Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 08.05.2018 zum Aktenzeichen II ZB 7/17 entschieden, dass eine Rechtsanwaltspartnerschaft weiter einen Doktor (Dr.) im Namen tragen darf, auch wenn der Partner, der einen Dr.-Titel führt, nicht mehr der Partnerschaft angehört. Dazu ist es aber erforderlich, dass der ausscheidende Partner sein schriftliches Einverständnis gibt, dass der Name fortgeführt werden darf.
Das Registergericht wollte den Namen nicht ins Partnerschaftsregister eintragen, weil der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner habe, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde.
Die Bundesrichter führten aus, dass die Fortführung des Namens bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 18 Abs. HGB darstellt, weil Rechtsanwälte ohnehin studiert haben und der Dr.-Titel bei ihnen nicht aussagt, dass ein Studium absolviert wurde, so wie es bei anderen Berufsgruppen nicht für die Ausübung des Berufes notwendig ist, wie z. B. bei Maklern.
Damit führt eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, die einen Dr.-Titel im Namen fortführt, die Öffentlichkeit nicht in die Irre, denn die Aussage des Hochschulstudiums ist bei Rechtsanwälten ohnehin gegeben. Die Richter wiesen darauf hin, dass dies für Rechtsanwälte gilt, aber nicht grundsätzlich für alle Berufsgruppen, denn ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer erheblichen Weise auswirkt, hänge letztlich vom Geschäftsbetrieb ab.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist im Schwerpunkt im Berufsrecht der Rechtsanwälte tätig.