Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.12.2021 zum Aktenzeichen 4 TaBV 19/21 entschieden, dass der Betriebsrat gem. § 101 S. 1 BetrVG berechtigt ist, die nachträgliche Beseitigung einer unter Verletzung von §§ 99 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 BetrVG durchgeführten personellen Maßnahme zu verlangen; er kann aber keine vorbeugende Unterlassung der Störung einfordern.
Dies gilt auch für Ein- und Umgruppierungen.
Dem tarifgebundenen Arbeitgeber obliegt die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände von der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst sind.