Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.02.2022 zum Aktenzeichen 11 Sa 345/21 entschieden, dass der räumliche Geltungsbereich des § 23 KSchG erfasst regelmäßig nur inländische Betriebe.
Maßgeblich für die räumliche Lage eines Betriebes ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen sowie darüber entschieden wird, in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden.
Ein Flugbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG fällt nur dann unter den Geltungsbereich des Ersten und Zweiten Abschnitts des KSchG, wenn dort gemäß § 23 Abs. 1 . 2 – 4 KSchG mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Sofern ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland befindliche Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens übernimmt, ist hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter inländischer Standorte auch dann kein Betriebsübergang anzunehmen, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB darstellen.
Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder einzelner Teile durch den Arbeitgeber zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung darstellen können.
Bei der Prüfung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG sind etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland zu berücksichtigen.
Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht kann sich ausnahmsweise daraus ergeben, dass sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat.
Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax wahrt die Schriftform des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG.
Sofern Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG fehlen, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige zur Folge.