Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 08.06.2022 zum Aktenzeichen 1 A 199/21 der Klage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJV, insgesamt stattgegeben. Es hat die Rechtswidrigkeit einzelner Äußerungen in der Presseinformation der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 9. September 2021 festgestellt und der Staatsanwaltschaft untersagt, eine bereits dem Spiegel gegenüber getätigte Äußerung, die dort am 10. September 2021 veröffentlicht wurde, künftig zu wiederholen und zu verbreiten.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 12/2022 vom 08.06.2022 ergibt sich:
Der genannten Pressearbeit der Staatsanwaltschaft liegt ein Ermittlungsverfahren zugrunde, das gegen Mitarbeiter der Financial Intelligence Unit (FIU) wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt geführt wurde und das die Staatsanwaltschaft dazu veranlasste, einen Durchsuchungsbeschluss unter anderem für das BMJV zu erwirken.
Der von der Klägerin beanstandete Teil der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft lautete:
„Ziel der heutigen Durchsuchungen ist es, den Straftatverdacht und insbesondere individuelle Verantwortlichkeiten weiter aufzuklären. Es soll unter anderem untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leitung sowie Verantwortliche der Ministerien sowie vorgesetzte Dienststellen in Entscheidungen der FIU eingebunden waren.“
Die beanstandete Äußerung gegenüber dem Spiegel lautete:
„So groß ist unser Vertrauen nicht, dass wir glauben, sie würden uns alles freiwillig herausgeben.“
Der Vorsitzende führte zur Begründung des stattgebenden Urteils aus, die in Teilen beanstandete Presseinformation sei rechtswidrig, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Die Presseinformation erwecke insgesamt den Eindruck, es habe tatsächlich eine Durchsuchung in den Räumen des Justizministeriums stattgefunden, was aber unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Zwar habe es einen Durchsuchungsbeschluss gegeben, die Staatsanwaltschaft sei am 9. September 2021 auch beim Justizministerium in Berlin vorstellig geworden. Die angeforderten Unterlagen seien jedoch direkt ausgehändigt und sichergestellt worden, ohne dass es zu einer Durchsuchung gekommen sei. Darüber hinaus werde durch die Formulierung der Eindruck erweckt, es werde auch gegen leitende Verantwortliche im Ministerium wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt ermittelt, was ebenso wenig der Fall gewesen sei. Insoweit gehe die Presseinformation auch über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinaus.
Auch die Äußerung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Spiegel sei rechtswidrig, weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Die Äußerung indiziere die Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft die benötigten Unterlagen seitens des Justizministeriums freiwillig herausgegeben werden würden bzw. worden seien. Da am Tag der Veröffentlichung dieser Äußerung die (freiwillige) Herausgabe bereits stattgefunden habe, sei die Tatsachenbehauptung keine zulässige sachliche Kritik, sondern schlicht falsch und damit rechtwidrig. Es sei der unzutreffende Anschein erweckt worden, das Justizministerium sei nicht zur Amtshilfe bereit. An die Öffentlichkeit gerichtete Äußerungen der Staatsanwaltschaft – Presseinformationen und sonstige Äußerungen – stellten für die Medien jedoch eine privilegierte Quelle dar, auf die sie sich verlassen könnten, weshalb sie den Tatsachen entsprechen müssten. Die rechtswidrigen medialen Äußerungen der Staatsanwaltschaft schädigten das Ansehen des Justizministeriums und seien geeignet, die Behörde in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.