Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 04.07.2018 zum Aktenzeichen 26 L 130.18 entschieden, dass derjenige, der Cannabis konsumiert, keinen Anspruch auf Einstellung in den Polizeidienst hat.
Im konkreten Fall hat sich ein 40-jähriger Mann um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst beworben. Bei der Einstellungsuntersuchung wurde dem Mann Blut abgenommen und untersucht. Dabei stellte der Polizeiarzt fest, dass dem Mann Cannabis im Blut nachgewiesen werden konnte. Deshalb lehnte der Polizeipräsident die Einstellung in den Polizeidienst ab. Hiergegen wendet sich der Mann mit seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Der Mann begründet seinen Antrag damit, dass er keine Drogen konsumiere und deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet sei.
Vor Gericht verlor der Mann nun. Die Richter führten aus, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst die umfassende Eignung eines Bewerbers voraussetze. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe, hier zu Recht verneint. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten, sodass ein solcher Bewerber nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig sei, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege. Angesichts der festgestellten Blutwerte sei die Behauptung des Mannes, dass er kein Konsument, nicht glaubhaft.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Polizeibewerber mit Cannabis-Vorgeschichte, mit Tattoo, mit zu geringer Größe etc.