Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 04.05.2022 zum Aktenzeichen 4 Ca 6736/21 entschieden, dass tarifliche Ausschlussfristen nicht schon deshalb gemäß § 202 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB auf sämtliche Ansprüche unanwendbar sind, weil keine ausdrückliche Herausnahme von Ansprüchen aus der Haftung wegen Vorsatzes aus dem Tatbestand der Tarifnorm erfolgt und die tarifvertragliche Vorschrift lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anzuwenden ist.
Die Unwirksamkeitsanordnung aus § 202 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB beschränkt sich vielmehr auf die Fälle einer vorsätzlichen Haftung.
Die An- bzw. Unanwendbarkeit der Verfallfristen kann sich abseits dieser Vorsatzfälle auch aus AGB-rechtlichen Vorschriften ergeben, sofern das AGB-Recht Anwendung findet.
In diesem Fall gilt sowohl das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion als auch das Prinzip der personalen Teilunwirksamkeit.
Hinsichtlich der Bereichsausnahme in§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB sind die §§ 305 ff. BGB im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf Tarifverträge nicht anzuwenden, wenn eine Globalverweisung auf alle tariflichen Vorschriften erfolgt.
Zu bezweifeln ist, ob bei einer solchen Globalverweisung auf nicht in jeder Hinsicht einschlägige Tarifverträge eine tatsächliche generelle Unanwendbarkeit des §310 Abs. 4 S. 1 BGB erfolgt.
Die Tarifvertragsparteien im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden haben durch das Abstellen auf den tarifschließenden Arbeitgeberverband auf alle Mitgliedsunternehmen auf eine fachliche Beschränkung der Tarifgeltung verzichtet.
Bei einer Eingruppierungsstreitigkeit obliegt dem Arbeitnehmer auch dann die volle Darlegungslast für die begehrte Eingruppierung, wenn der Arbeitgeber trotz entsprechender Verpflichtung die Einführung der ERA-Tarifverträge bezogen auf das Arbeitsverhältnis unterlassen hat.