Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.03.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 1708/21 entschieden, dass § 150 a Abs. 2 S. 1 SGB XI keinen zusammenhängend verlaufenden Beschäftigungszeitraum von drei Monaten innerhalb der Frist vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 verlangt, den Pflegekräfte vorweisen müssen, um die Corona-Prämie nach dieser Vorschrift zu beanspruchen. Für die Berechnung dieses Zeitraums ist § 191 BGB anzuwenden.
Eine nach § 150 a Abs. 5SGB XI schädliche Unterbrechung hat nicht zur Folge, dass der Beschäftigungszeitraum neu zu laufen beginnt.
Darüber hinaus sind vor der Unterbrechung zurückgelegte Beschäftigungszeiten unbeachtlich.
Die Pflegekasse kann sich nach § 162Abs. 1 BGB nicht gegenüber der anspruchsberechtigten Pflegekraft mit Erfolg darauf berufen, dass die Pflegeeinrichtung die fristgerechte Geltendmachung der Vorauszahlung für die Corona-Prämie gegenüber der Pflegekasse unterlassen hat und es deshalb zu keiner in § 150 a Abs. 8 S. 1 SGB XI vorgesehenen Vorauszahlung kam. Der Anspruch auf die Corona-Prämie ist gemäß § 1922 BGB vererbbar.