Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.04.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 25/17 entschieden, dass ein Pferdehalter nicht von einem anderen Pferdehalter Schadensersatz aus Tierhalterhaftung verlangen kann, wenn sein Pferd, welches über Nacht mit einem anderen Pferd auf der Weide stand, am nächsten Tag eine Verletzung aufweist.
Im konkreten Fall stand ein Pferd mit einem anderen Pferd auf einer unbeobachteten, eingezäunten Weide. Am nächsten Tag lahmte das Pferd beim Zurückholen in den Stall. Der Pferdehalter nahm an, dass sein Pferd durch das andere Pferd getreten wurde. Da das Pferd lahmte und tierärztlich versorgt werden musste, verlangte er vom anderen Pferdehalter Schadensersatz
Die Richter gaben dem Pferdehalter jedoch eine Abfuhr. Nach ihrer Auffassung ist der Tatbestand der Tierhalterhaftung aus § 833 S.1 BGB in Verbindung mit § 830 Abs.1 S.2 BGB nicht erfüllt.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.
„Beteiligter“ im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war.
Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.
Hier konnte der Pferdehalter nicht beweisen und darlegen, dass sein Pferd von dem anderen Pferd getreten wurde. Damit ging die Schadensersatzforderung aus Tierhalterhaftung ins Leere.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Pferderecht!