Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2022 zum Aktenzeichen 6 AZR 333/21 entschieden, dass die Drohung mit einer Kündigung dann als widerrechtlich anzusehen ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die angedrohte Kündigung sich, sofern sie erklärt worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als rechtmäßig erwiesen hätte.
Es liegt kein unfaires Verhandeln des Arbeitgebers entgegen § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB vor, wenn dieser den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen nur sofort annehmen kann.
Der Grundsatz des fairen Verhandelns wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber für den Fall des Nichtabschlusses des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung bzw. die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt hat.