Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 10.07.2018 zum Aktenzeichen 2 S 13.15 entschieden, dass ein Hausboot keine bauliche Anlage ist.
Im konkreten Fall hatte ein Bootsbesitzer sein Hausboot an einem Liegeplatz an einem genehmigten Steg. Die Bauaufsichtsbehörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet. Es handele sich dabei um eine „bauliche Anlage“, die nicht genehmigt sei und nicht genehmigt werden könne.
Die Richter gaben dem Bootsbesitzer Recht. Nach ihrer Argumentation handelt es sich bei dem Hausboot nicht um eine bauliche Anlage. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Die entscheidungserhebliche Frage war, ob es sich bei dem Hausboot um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele. Die Abgrenzung richte sich danach, ob das Hausboot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens – etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung – treten soll oder ob es – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Die Richter nahmen hier zugunsten des Bootsbesitzers eine sportboottypische Verwendungsabsicht an.
Gerade in Zeiten des Immobilienbooms sind Grundstücke teuer, viele Menschen haben deshalb den Plan, nicht nur am Wasser, sondern auf dem Wasser auf einem Hausboot zu wohnen. Die Bauaufsichtsbehörden argumentieren dabei häufig, dass das Hausboot eine Wohnung darstelle und untersagen diese Art der Nutzung.
Dagegen sollten Hausbootsbesitzer klagen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Hausbootsbesitzer bundesweit!