Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. April 2022 zum Aktenzeichen 1 StR 466/21 die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 069/2022 vom 31.05.2022 ergibt sich:
Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 Euro angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte als Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling (bis Mitte 2010) und Prokurist des Bankhauses W. die von der Bank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Diese zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe an das Bankhaus W. zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde. Die Körperschaftsteuererklärungen, die falschen Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Erstattungsansprüchen der Bank enthielten, unterzeichnete der Angeklagte entweder selbst oder er prüfte die vorbereiteten Entwürfe und gab sie trotz falscher Angaben zur Unterschrift frei. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass das zuständige Finanzamt an das Bankhaus W. zu Unrecht insgesamt über 168 Millionen Euro zahlte.