Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.03.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 207/21 entschieden, dass der Annahmeverzug nicht endet, wenn die Arbeitgeberin nicht bereit ist, die Arbeitnehmerin vertragsgemäß zu beschäftigen.
Eine für die sozialpädagogische Förderung von Schülern eingestellte Lehrkraft wird nicht vertragsgemäß beschäftigt, wenn sie – ohne jegliche Lehrtätigkeiten – ausschließlich als Busaufsicht eingesetzt werden soll.