Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.06.2018 zum Aktenzeichen 10 C 8.17 entschieden, dass in Baden-Württemberg bei der Kommunalwahl das Wahlalter rechtmäßig auf 16 Jahre herabgesetzt werden durfte.
Geklagt hatten volljährige Bürger, die erreichen wollten, dass die Gemeinderatswahl wiederholt werden muss, weil das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei.
Dem erteilten die Bundesrichter am Bundesverwaltungsgericht eine Absage. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundestagswahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen. Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht.
Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Bürger und Parteien im Wahlrecht!