Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2022 zum Aktenzeichen 3 AZR 361/21 entschieden, dass im Rahmen eines, auch teilweisen, Unterbleibens oder Verlusts der vorläufigen Protokollaufzeichnung, z.B. infolge technischen Defekts, seine Herstellung aus dem Gedächtnis grundsätzlich unzulässig ist.
Dem so erstellten Protokoll mangelt es an der Beweiskraft des § 165 ZPO.
Bei kollektivrechtlichen Regelungen ist es für die Anwendung der Übergangsregelung in § 26a BetrAVG maßgeblich, ob diese tatsächlich eine Regelung der Entgeltumwandlung enthält.
Dies ist zu bejahen, wenn der Tarifvertrag einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und entsprechend ausgestaltet.