Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2022 zum Aktenzeichen 1 BvR 1576/20 offengelassen, ob die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bei existenzsichernden Leistungen genügt.
Vorliegend bestehen Zweifel, dass die Entscheidung des Sozialgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das Sozialgericht hat sich ausschließlich darauf gestützt, dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei, dabei jedoch verkannt, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nicht unmittelbar auf die Verfassung stützt. Vielmehr will er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die grundrechtlichen Belange in die summarische Prüfung und in eine Güter- und Folgenabwägung eingestellt wissen. Das hat das Sozialgericht, soweit ersichtlich, nicht getan. Es kann insoweit nicht darauf verweisen, eine Folgenabwägung sei unzulässig, weil dies eine offene Tatsachenfrage voraussetze, denn es geht selbst von einer solchen „offenen Tatsachenfrage“ zur Ermittlung der Leistungshöhe aus. Dies schließt die tatsächliche Frage ein, ob die Annahme des Gesetzgebers zutrifft, dass erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften einen vergleichbaren Bedarf haben wie Paarhaushalte.
Allerdings ist hier nicht erkennbar, dass das Sozialgericht auch einen Anordnungsgrund hätte annehmen müssen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache ausschließlich Leistungen für den Monat März geltend gemacht, denn nur insoweit hat er erkennbar Klage erhoben. Im Eilverfahren hat er ausdrücklich beantragt, ihm erst ab „Eingang dieses (Eil)Antrages bei Gericht“ – dem 28. März 2020 – Leistungen in der gewünschten Höhe zu gewähren. Danach kann eine Rechtsverletzung nur den materiellrechtlichen Anspruchszeitraum vom 28. bis 31. März 2020 und auf diesen Zeitraum anteilig entfallende höhere Leistungen für vier Tage betreffen. Eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung individueller Rechte, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist damit nicht belastbar aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden darf, denn dies muss in einem Verfahren geschehen, in dem die Rechtsuchenden auch anwaltlich vertreten sind. Hier wird eine solche Frage aufgeworfen. Denn im Streit steht die Verfassungsmäßigkeit von Leistungen in Unterkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG. Sie ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Doch hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht allein davon ab, dass eine schwierige Rechtsfrage aufgeworfen ist. Voraussetzung ist insbesondere auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Sozialgericht diesen hätte annehmen müssen und der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).