Das Bundessozialgericht hat am 19.05.2022 zum Aktenzeichen B 8 SO 1/21 R entschieden, dass die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“) nach einem Verschleiß des Altgeräts im Regelsatz des SGB XII enthalten sind. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 18/2022 vom 16.05.2022 und Nr. 19/2022 vom 19.05.2022 ergibt sich:
Die Klägerin, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezieht, macht Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben, da Ersatzbeschaffungen infolge des Verschleißes eines Haushaltsgeräts nicht als gesonderter Zuschuss zu erbringen, sondern aus dem Regelsatz anzusparen seien. Die Klägerin macht verfassungsrechtliche Einwände geltend. Die Kosten für sogenannte „weiße Ware“ seien im Rahmen der Ermittlung der Regelsätze nicht ausreichend berücksichtigt worden. Deshalb müssten die Vorschriften über die Leistungen für Wohnungserstausstattung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass auch bei einer Neuanschaffung nach Verschleiß des Altgeräts ein Zuschuss zu gewähren sei.
Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung sind hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthält Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es wird eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe werden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22 Euro 45 Cent – gedeckelt.
Hinweis auf Rechtsvorschriften:
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
§ 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,…
werden gesondert erbracht.
§ 37 SGB XII Ergänzende Darlehen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
…
(4) 1Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. …