Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.02.2022 zum Aktenzeichen 12 Sa 805/21 entschieden, dass das Transparenzgebot bei der Anwendung von AGBs die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben verlangt, dass für den Klauselverwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, den Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten.
Verwendet der Arbeitgeber Rückzahlungsklauseln, so ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere dann zu bejahen, wenn die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten bietet.
Die Verwendung des Begriffs der Aufwendungen für die Zwecke bezüglich Rückzahlungsklauseln aufgrund Fortbildungskosten bezeichnet aus sich heraus nicht hinreichend genau und abschließend die einzelnen Positionen sowie deren Berechnung, aus denen sich die rückzahlbare Gesamtforderung zusammensetzen soll.
Eine dem Transparenzgebot genügende Bestimmtheit lässt sich unter Umständen aber aus dem Klauselzusammenhang erschließen.