Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 42 CA 16289/20 entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) über das Portal au-schein.de keine AU-Bescheinigung mit Beweiswert darstellt, wenn kein persönlicher oder telefonischer Arzt-Kontakt besteht.
Im hiesigen Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitnehmer hatte online auf der Internetseite www.au-schein.de Angaben getätigt und so ohne persönlichen Kontakt mit einem Arzt eine AU-Bescheinigung erhalten.
Nutzer der Webseite werden ohne Registrierung für die Dauer von bis zu 7 Tagen eine AU-Bescheinigung als PDF erhalten, wenn sie selbst eine Erkrankung aus 12 möglichen Grunderkrankungen wählen und dann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auswählen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsunfähigkeit angezweifelt und die Entgeltfortzahlung nicht geleistet.
Die Arbeitsrichter entschieden, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber aus § 3 Abs. 1 EFZG besteht.
Der Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit, wobei der AU-Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt.
Die vom Arbeitnehmer hier über die Webseite www.au-schein.de erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichten den Arbeitsrichtern nicht für den Beweis einer Arbeitsunfähigkeit aus. Es handelt sich dabei nicht um ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Sinne der Rechtsprechung, da der Arzt keine Untersuchung des Arbeitnehmers vorgenommen hat.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AU-RL durfte während der Corona-Pandemie für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung im Wege der telefonischen Anamnese eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden.
Über www.au-schein.de erfolgte keine persönliche oder telefonische Anamnese.
Die Arbeitsrichter entschieden, dass die über www.au-schein.de erlangte AU-Bescheinigung kein Beweiswert zukommt.
Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bestritt, nicht nachweisen konnte, verlor er seine Klage auf Entgeltfortzahlung.