Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.05.2018 zum Aktenzeichen 2 K 766/18 entscheiden, dass die Mindestkörpergröße für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig auf 163 cm festgesetzt ist.
Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist rechtmäßig.
Im konkreten Fall hat sich eine junge Frau für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.
Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine einheitliche Mindestgröße durch Erlass festgelegt werden kann und nicht durch Gesetz festgelegt werden muss, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei. Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausgeglichen werden könnten.
Anmerkung: Das Gericht verkennt leider, dass sehr wohl ein Grundrechtseingriff vorliegt, da der Bewerber in Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 GG verletzt wird. Außerdem wird, soweit auf Tätowierungen abgestellt, auch verkannt, dass ein Bewerber sich im Wege des körperlichen Eingriffs vergrößern lassen kann. Zudem verkennt das Gericht, dass bei Großversammlungen und Hochrisikofußballspielen Polizeibeamte aus verschiedenen Bundesländern zusammengezogen werden – dass ein Polizist sodann mit 160 cm den Dienst in NRW nicht leisten kann, wird vom Land NRW nicht behauptet, wenn Polizeibeamte aus anderen Bundesländern hinzugezogen werden. Zudem schwankt die Körpergröße des Menschen bis zu 2 cm am Tag und die Messergebnisse der dienstlichen Untersuchung sind meist fehlerhaft und schwanken stark. Deshalb der Tipp an jeden „zu kleinen“ Bewerber: Lassen Sie sich Ihren Berufswunsch nicht nehmen – kämpfen Sie für Ihren Beruf!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt bundesweit „zu kleine“ Polizeibewerber