Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 26.04.2022 zum Aktenzeichen 3 Ss-OWi 415/22 entschieden, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 41 km/h grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat indiziert. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche unverhältnismäßige Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit welchem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 39/2022 vom 05.05.2022 ergibt sich:
Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb im Mai 2021 nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom November 2021 die Geldbuße auf 320 € fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte u.a. darauf hingewiesen, seit dem 01.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das Amtsgericht sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160,00 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV). „Bei dieser Zuwiderhandlung ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf“, betonte das OLG.
Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies sei etwa anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien.
Das OLG hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.
Erläuterungen:
§ 25 StVG Fahrverbot
1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § STVG § 24 Absatz STVG § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § STVG § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
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§ 4 BKatV Regelfahrverbot
(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots ( § 25 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1.der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
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Anlage 1 BKatV (Fassung bis zum 9.11.2021)