Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 09.05.2018 zum Aktenzeichen 60 Ca 8070/17 entschieden, dass eine Lehrerin nicht mit einem muslimischen Kopftuch an einer Grundschule unterrichten darf.
Im konkreten Fall hat das Land Berlin es einer muslimischen Lehrerin, die für einen Einsatz in einer Grundschule vorgesehen war, an eine Schule der Oberstufe umgesetzt, als die muslimische Frau bei dem Unterricht ihr muslimisches Kopftuch tragen wollte.
Gegen die Umsetzung von der Grundschule an die Oberstufe klagte die muslimische Lehrerin mit der Begründung, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Die Richter am Berliner Arbeitsgericht wiesen die Klage der muslimischen Lehrerin als unbegründet ab. In ihrem Urteil führten die Arbeitsrichter aus, dass die Umsetzung des Landes Berlin rechtmäßig ist, denn die muslimische Lehrerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einer Schule der Oberstufe zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Frau wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Das Neutralitätsgesetz verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht und Beamtenrecht mit Bezug zum Diskriminierung- und Gleichbehandlungsrecht.