Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.01.2022 zum Aktenzeichen 9 Sa 66/21 entschieden, dass ein in AGB vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt sich lediglich dann als wirksam darstellt, wenn er einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden.
Die Schriftformklausel kann durch die Vertragsparteien durch eine abweichende individuelle Vereinbarungen gegebenenfalls auch konkludent aufgehoben werden.
Durch eine wiederholte vorbehaltslose Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld entsteht ein entsprechender Anspruch durch konkludente Vertragsänderung.