Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 09.02.2022 zum Aktenzeichen 9 Sa 1138/21 entschieden, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ (Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen) keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung haben, die während der Freistellungsphase fällig wird.
Denn die Norm regelt ein eigenes, für die Dauer der Altersteilzeit geltendes Entgeltregime, im Rahmen dessen für die Dauer der Freistellungsphase grundsätzlich keine neuen Vergütungsansprüche mehr originär wirksam werden.
Auch sind solche Ansprüche nicht durch § 2 TV Corona-Sonderzahlung begründet worden, was eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen vor dem Hintergrund des in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ für die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgelegten Entgeltregimes ergibt.