Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil 16.12.2021 zum Aktenzeichen 8 AZR 498/20 entschieden, dass § 306 Abs. 1 BGB die Vertragserhaltung und damit vorrangig den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel hat.
Dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass lediglich die unbilligen Abreden entfallen und der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt.
Eine vertragliche Vereinbarung in Form des Vorsehens der Anrechnung eines vom Arbeitnehmer in der Karenzzeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielten oder aufgrund böswilligen Unterlassens nicht erzielten Erwerbs auf die Karenzentschädigung, die über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 HGB hinausgeht, zieht keine Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots insgesamt nach sich.
Vielmehr führt diese Regelung gemäß § 75d S. 1 HGB nur zu einer Unverbindlichkeit der vertraglichen Anrechnungsvereinbarung insoweit, als sie die Vorgaben des § 74c Abs. 1 S. 1 HGB überspannt.