Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 02.05.2022 zum Aktenzeichen 3 L 793/22.GI in einem Eilverfahren die Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg zu Gunsten eines dortigen Studenten ausgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 02.05.2022 ergibt sich:
Die Philipps-Universität Marburg ordnete mit ihrer aktuellen Allgemeinverfügung vom 12. April 2022 unter anderem an, dass in den Gebäuden ihrer Universität grundsätzlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist. Hiervon verfügte die Universität Ausnahmen wie etwa am Sitzplatz, solange ein Mindestabstand eingehalten werden kann und eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist. Der Antragsteller wandte sich in seinem Eilverfahren gegen diese sogenannte Maskenpflicht.
Die Universität hat ihre Allgemeinverfügung eigenen Angaben zufolge auf Normen des Infektionsschutzes sowie des 7. Sozialgesetzbuches gestützt (dort insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Die von der Universität als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Norm aus dem Sozialgesetzbuch betrifft insbesondere Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Diese Norm berechtige – so die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in der Begründung ihres Beschlusses – die Universität nicht zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber ihren Studenten. Es sei bereits nicht die Universität zu der besagten Regelung berechtigt, sondern der Unfallversicherungsträger – im Verhältnis zu den Studenten die Unfallkasse Hessen.
Auch die derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Normen des Bundes und des Landes würden keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalten. Dort sei die
Maskenpflicht auf ausgewählte Bereiche beschränkt – etwa für Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.
Ob die in der Allgemeinverfügung vom 12. April 2022 angeordnete Maskenpflicht inhaltlich auf das Hausrecht des Präsidenten der Universität gestützt werden kann, wurde von der Kammer explizit offengelassen. In dem vorliegenden Fall könne ein derartiger Wechsel der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgenommen werden, weil dies zu einer Wesensänderung der Allgemeinverfügung führe. Zudem fehle der angegriffenen Allgemeinverfügung die erforderliche Begründung, was einen Ermessensnichtgebrauch indiziere.
Die Eilentscheidung des Gerichts hat derzeit ausschließlich Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Antragsteller und Universität, sodass die Geltung der Maskenpflicht nur für den Antragsteller selbst ausgesetzt ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.