Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.03.2022 zum Aktenzeichen VI ZR 47/21 entschieden, dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.
Das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es – anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) – nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO.
Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechts fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt.
Das Gefahrenzeichen 120 enthält eine derartige Vorrangregelung nicht. Anders als die Revision meint, ergibt sich ein solcher Vorrang des rechts fahrenden Verkehrsteilnehmers auch nicht mittelbar aus einer Gesamtschau der insoweit relevanten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Zwar ist grundsätzlich von zwei Fahrbahnen die rechte zu benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und auch darüber hinaus möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung ist dieses Rechtsfahrgebot jedoch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält. Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.
Einem Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs stünde in systematischer Hinsicht auch der Vergleich mit der Konstellation des Zeichens 121 Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO („Einseitig verengte Fahrbahn“) entgegen. Im Fall der einseitigen Fahrbahnverengung muss das auf dem endenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vornehmen (§ 7 Abs. 4 StVO), während das auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen grundsätzlichen Vorrang genießt. Besteht bei der einseitigen Fahrbahnverengung links ein Vorrang des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden und bei der einseitigen Fahrbahnverengung rechts ein Vorrang des auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs, weil sich diese jeweils auf dem durchgehenden Fahrstreifen befinden, während der andere Fahrstreifen endet, ist es folgerichtig, bei der beidseitigen Fahrbahnverengung keinem der beiden Fahrzeuge gegenüber dem jeweils anderen regelhaft einen Vorrang einzuräumen.
Im Ergebnis hat daher keines der beiden Fahrzeuge den Vorrang und sind die Fahrzeugführer gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf. Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.