Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen 11 SaGa 2/22 entschieden, dass Neubesetzung der Leitung des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts Warendorf erfolgen darf und der Konkurrentenschutzantrag der früheren Gestütsleiterin auch in zweiter Instanz ohne Erfolg bleibt, nachdem sich diese erfolglos neu beworben hatte, nachdem sie im Jahr 2017 außerordentlich gekündigt wurde.
Aus den Pressemitteilungen des LAG Hamm vom 27./28.04.2022 ergibt sich:
Die im Jahr 2017 außerordentlich gekündigte frühere Leiterin des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts (Warendorf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Berücksichtigung ihrer Bewerbung auf eben diese Stelle. Die Stelle wurde vom Land Nordrhein-Westfalen, welches Träger der Einrichtung und damit Arbeitgeber der Gestütsleitung ist, im Herbst 2021 öffentlich ausgeschrieben, nachdem die damalige Gestütsleiterin in dem durch alle Instanzen geführten Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegen war (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2019 – 11 Sa 980/18, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2019 – 2 AZN 769/19).
Die am 25. Oktober 2021 eingereichte Bewerbung hat das Land am 13. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer erneuten Einstellung abschlägig beschieden. Nach Auffassung der Bewerberin zu Unrecht und mit gemessen am Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes unzureichender Begründung. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des von ihr reklamierten Bewerbungsverfahrensanspruchs blieb vor dem Arbeitsgericht Münster in erster Instanz ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage mit Urteil vom 10. Februar 2022 abgewiesen (Aktenzeichen 3 Ga 3/22). Über die dagegen gerichtete Berufung der früheren Gestütsleiterin und jetzigen Bewerberin verhandelt die 11. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamm am Donnerstag, den 28. April 2020 um 10.00 Uhr. Das Land hat die Stelle inzwischen zum 15. März 2022 mit einem promovierten Agrarwissenschaftler besetzt.
Das Land Nordrhein-Westfalen als Träger des in Warendorf ansässigen Landgestüts kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, die Neubesetzung der im Oktober 2021 ausgeschriebenen Leitungsstelle vorläufig zu unterlassen. Das hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm mit am 28. April 2022 nach mündlicher Verhandlung verkündetem Berufungsurteil entschieden. Als Stellenbewerberin und Verfügungsklägerin hatte die langjährige, im Jahr 2017 außerordentlich gekündigte Gestütsleiterin gemeint, dass ihre Eignung hinsichtlich der im Oktober 2021 zur Neubesetzung ausgeschriebenen Stelle falsch beurteilt worden sei und nicht allein unter Hinweis auf die vorausgehende wirksame Kündigung hätte abgelehnt werden dürfen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Mit dieser Entscheidung bestätigte es das vom Arbeitsgericht Münster am 10. Februar 2022 in erster Instanz gefasste Urteil (dortiges Aktenzeichen 3 Ga 3/22). Das Urteil ist damit rechtskräftig. Eine Revisionsmöglichkeit zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell nicht eröffnet.
In der nach Verkündung mitgeteilten, kurzen mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende einerseits darauf hin, dass aufgrund der zwischenzeitlich zum 15. März 2022 vollzogenen Neubesetzung der Gestütsleitungsposition die für ein Eilverfahren vorauszusetzende besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, der sogenannte Verfügungsgrund, entfallen sei. Denn die angestrebte vorläufige Konkurrentenabwehr zur Sicherung des eigenen Anspruchs auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Besetzungsentscheidung könne aufgrund der tatsächlichen Entwicklung nun nicht mehr realisiert werden. Wegen etwaiger weitergehender Ansprüche sei die Verfügungsklägerin auf den allgemeinen Klageweg verwiesen. Andererseits teile die Berufungskammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der Verfügungsklägerin aufgrund der vorausgegangenen wirksamen außerordentlichen Kündigung aus Gründen in ihrem Verhalten an der persönlichen Eignung für eine erneute Übertragung der bereits innegehabten Stelle fehle. Dies unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der damaligen Vorgänge und der zwischenzeitlichen Einstellung eines gegen die Verfügungsklägerin vor dem Landgericht Münster in zweiter Instanz geführten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO. Vielmehr sei dem beklagten Land darin zu folgen, dass eine erneute Einstellung aufgrund der arbeitsrechtlichen Relevanz des Vorgeschehens unzumutbar sei (Aktenzeichen: 11 SaGa 2/22).